Mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln etc.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.
E. 1.1 In seinem Urteil vom 9. April 2024 erwog das Strafgerichtsvizepräsidium, der Beschuldigte habe sich der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gemacht, indem er bei der Autofahrt am 15. Mai 2021 zunächst am Bahnhof X. ein allgemeines Fahrverbot missachtet, auf der anschliessenden Fahrt in Richtung Y. die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 10 km/h überschritten sowie auf dem B. weg in Z. erneut ein Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder nicht beachtet habe. Er habe sich zudem der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gemacht, indem er trotz Bemerkens der seinetwegen mit Blaulicht hinter ihm fahrenden Polizeipatrouille am Ortsausgang X. weitergefahren sei und somit die Verhinderung einer Polizeikontrolle billigend in Kauf genommen habe. Dadurch, dass er das Fahrzeug an einem abgelegenen Waldrand abgestellt, darauffolgend die Flucht zu Fuss angetreten, anschliessend Cannabis konsumiert und damit die Verhinderung eines Alkohol- beziehungsweise Drogentests billigend in Kauf genommen habe, habe er sich sodann der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gemacht. Der Beschuldigte habe sich ebenso der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht, indem er mehrfach vorsätzlich Cannabis konsumiert habe.
E. 1.2 Demgegenüber macht der Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 18. Oktober 2024 vorab geltend, es stelle sich die Frage, ob je nach Beurteilung des vorliegenden Strassenverkehrsfalles nicht auch andere Übertretungen nach dem Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) einzustellen seien. Der Beschuldigte habe nur in einer ersten Phase zu Beginn die Polizei und deren Fahrzeug wahrgenommen, nämlich in dem Moment, in welchem er am Bahnhof X. ein allgemeines Fahrverbot missachtet habe. In den späteren Phasen des Vorfalls habe er die Polizei beziehungsweise deren Fahrzeug in objektiver Hinsicht nicht mehr in einer für ihn massgebenden Weise wahrgenommen und sich nicht weiter verfolgt gefühlt. Die von der Vorinstanz angenommene Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit sei um einiges zu hoch angesetzt. Die rechtliche Wertung der Aussagen der Polizisten sowie der unbeteiligten Anwohner reiche für eine Verurteilung nicht aus. So hätten die Polizisten den Lenker nie genügend genau gesehen, um dessen Geschwindigkeit konkret einschätzen zu können, und auch die Aussagen der Anwohner würden sehr subjektiv und übertrieben erscheinen. Betreffend die Missachtung der Fahrverbotssignale habe jeweils ein Sachverhaltsirrtum vorgelegen. So habe der Beschuldigte beim Bahnhof X. irrtümlich angenommen, es gebe kein Fahrverbot, weil dieses früher nicht bestanden habe. Auch beim Fahrverbot in der B. strasse [recte: B. weg] in Z. sei er von der irrigen Annahme ausgegangen, dieses gelte nur an Wochentagen; überdies habe er sich im Wochentag geirrt. Entgegen der Haltung der Vorinstanz seien diese Aussagen keine Schutzbehauptungen. Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung sei sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt. Er habe die Amtshandlung beziehungsweise die polizeiliche Kontrolle bis zum Ende seiner Fahrt nicht konkret wahrgenommen. Auch betreffend den Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sei zu beachten, dass der Beschuldigte nicht mit einer polizeilichen Nachfahrt habe rechnen und auch nicht habe annehmen müssen, dass seine Fahrfähigkeit durch die Polizei überprüft werde. Deshalb sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er sich mit seinem Verhalten einer allfälligen Massnahme entziehe oder deren Zweck vereitle, was er sodann auch nicht in Kauf habe nehmen müssen. Es liege schliesslich entgegen den Erwägungen der Vorinstanz auch keine Konkurrenz zwischen den Tatbeständen der Hinderung einer Amtshandlung und Art. 91a SVG vor, vielmehr gehe Art. 91a SVG als speziellere Norm vor. Im Hinblick auf den Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sei sodann die Annahme eines leichten Falles zu prüfen, da der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft und dem Strafgerichtsvizepräsidium nur ungefähre Angaben getätigt habe, die im Zweifelsfalle zu seinen Gunsten auszulegen seien. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 19. März 2025 bringt der Beschuldigte ergänzend vor, es sei sein positives Nachtatverhalten zu berücksichtigen, namentlich sei er stets kooperativ gewesen.
E. 1.3 Die Staatsanwaltschaft verweist mit Berufungsantwort vom 19. November 2024 zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil, welche sie als zutreffend erachtet. Einer allfälligen Verjährung von Übertretungen stehe Art. 97 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) entgegen. Betreffend den Vorwurf nach Art. 91a SVG sei selbst nach der Darstellung der Motivation des Beschuldigten aus seiner eigenen Sicht von Eventualvorsatz auszugehen. Hinsichtlich der Frage der Konkurrenz zwischen Art. 91a SVG und Art. 286 StGB gelte es zu bemerken, dass die Polizei den Beschuldigten aus mehreren Gründen verfolgt habe, wobei die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nur einen der Gründe dargestellt habe. Sodann sei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, gemäss welcher der regelmässige Konsum von Cannabis, welchen der Beschuldigte selber eingestanden habe, nicht als leichter Fall anzusehen sei.
E. 2 Beweiswürdigung, Sachverhalt und Rechtliches
E. 2.1 Grundsätze der Beweiswürdigung
E. 2.1.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit bzw. innere Autorität ( Christof Riedo / Gerhard Fiolka / Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Esther Tophinke , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N 41 ff.; Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 25 ff.).
E. 2.1.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Der vorgenannte Grundsatz verpflichtet das Gericht, den Beschuldigten freizusprechen, wenn nach Würdigung aller vorhandenen Beweise erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung bestehen oder bestehen müssten ( Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N 235; Wohlers , a.a.O., Art. 10 N 11 ff.). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Auf der anderen Seite ist absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens nicht erreichbar. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit. Wichtige Bedeutung für die Nachvollziehbarkeit der Sachverhaltsfeststellung haben neben der Urteilsbegründung Denk- und Naturgesetze, Erfahrungssätze, technische und wissenschaftliche Erkenntnisse, gesicherte empirische Befunde, Lebenserfahrung und nicht zuletzt der gesunde Menschenverstand ( Tophinke , a.a.O., Art. 10 N 83, mit weiteren Hinweisen; BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018, E. 1.1.2 und 1.3.1).
E. 2.1.3 Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelin-stanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden ( Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 82 N 10 f., mit Hinweisen).
E. 2.2 Mehrfache einfache Verletzung von Verkehrsregeln
E. 2.2.1 Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV)
E. 2.2.1.1 Das Berufungsgericht folgt grundsätzlich den zutreffenden Sachverhaltsdarstellungen der Vorinstanz in E. II.2.1 des angefochtenen Entscheids, auf welche an dieser Stelle vorab verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als teilweise ergänzend und sollen die wesentlichen Punkte noch einmal hervorheben. Im vorliegenden Fall wurde die Geschwindigkeit nicht mittels eines Radargeräts aufgezeichnet, was jedoch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO; vgl. vorstehende E. III.2.1.1) nicht zwingend erforderlich ist, um eine Geschwindigkeitsüberschreitung als erstellt zu betrachten. So liegen Zeugenaussagen der beiden Polizisten Fw C. vom 10. November 2021 (act. 297 ff.) und Fw D om 17. November 2021 (act. 317 ff.) vor, welche beide beschrieben, dass sich der Abstand zum Beschuldigten kontinuierlich vergrösserte, obschon sie selbst mit einer überhöhten Geschwindigkeit von ca. 10 bis 20 km/h unterwegs gewesen seien (act. 305). Daneben liegen die Beobachtungen von diversen unbeteiligten Anwohnern in den Akten, welche unabhängig voneinander von sich aus bei der Polizei einen weissen Opel Corsa gemeldet haben, der mit "massiv übersetzter Geschwindigkeit" (act. 293) beziehungsweise "wie ein Gestörter" (act. 195) vorbeigefahren oder "durchgeflitzt" (act. 195) sei. Auch der Beschuldigte bestreitet nicht, zu schnell gefahren zu sein. So gab er anlässlich der polizeilichen Befragung vom 16. Mai 2021 zu Protokoll, er sei mit 50 km/h durchs Quartier in X. gefahren beziehungsweise er sei im Quartier zu schnell gefahren, denn dort gelte eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h (act. 269). Auch in der Einvernahme vom 23. November 2021 gab er an, in der Tempo-30-Zone nie mehr als 40 bis 50 km/h auf dem Tacho gehabt zu haben (act. 339, vgl. 341) beziehungsweise in der Tempo 40-Zone nicht mehr als 50 bis 60 km/h gefahren zu sein (act. 341). Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 10 km/h wird somit auch vom Beschuldigten zugestanden. Entsprechend erweist sich der angeklagte Sachverhalt als erstellt. Es ist zusammen mit der Vorinstanz und in Bindung an die Anklageschrift von einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h auszugehen.
E. 2.2.1.2 In Bezug auf die rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts kann vorliegend ebenfalls vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils (E. II.2.1) verwiesen werden, welchen sich die Berufungsinstanz anschliesst (Art. 82 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Des Weiteren beschränkt der Bundesrat gemäss Art. 32 Abs. 2 SVG die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen. Er ist damit ermächtigt, für alle Strassen (Art. 4a Abs. 1 Verkehrsregelverordnung [VRV, SR 741.11]) wie auch für einzelne Fahrzeugarten (Art. 5 VRV) Geschwindigkeitsbeschränkungen respektive Höchstgeschwindigkeiten vorzusehen. Indem der Beschuldigte bei seiner Fahrt die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 10 km/h überschritten hat, hat er sich der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV schuldig gemacht, wobei in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einer von einem einheitlichen Tatentschluss getragenen Handlungseinheit auszugehen ist.
E. 2.2.2 Nichtbeachtung von Fahrverbotssignalen (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 SSV und Art. 19 SSV)
E. 2.2.2.1 Hinsichtlich des relevanten Sachverhalts kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen unter E. II.2.2 des angefochtenen Urteils verwiesen werden, welchen sich das Berufungsgericht vorbehaltlos anschliesst (Art. 82 Abs. 4 StPO). In den nachfolgenden Erwägungen sind insbesondere nochmals die Aussagen des Beschuldigten hervorzuheben, welcher die Missachtung der Fahrverbotssignale am Bahnhof in X. sowie auf dem B. weg in Z. in Fahrtrichtung Z. zumindest in objektiver Hinsicht nicht bestreitet (act. 267 und act. 339). Soweit der Beschuldigte beziehungsweise sein Verteidiger vor Berufungsgericht vorbringt, jeweils in Bezug auf beide Fahrverbotssignale einem Sachverhaltsirrtum unterlegen zu sein, ist zu bemerken, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 16. Mai 2025, angesprochen auf das Fahrverbot am Bahnhof X. , nicht geltend machte, von diesem Verbot nichts gewusst oder sich in einem Irrtum befunden zu haben (act. 266 ff.). In seiner Befragung vom 23. November 2021 sagte er betreffend das nämliche Fahrverbot sodann aus, dass es "blöd" gewesen sei, da man früher habe durchfahren dürfen, machte jedoch auch da nicht geltend, dass er davon ausgegangen sei, dass zum damaligen Zeitpunkt kein Fahrverbot bestanden habe (act. 337). Vor der Vorinstanz gab er bezüglich des Fahrverbots am Bahnhof X. zu Protokoll, er sei geradeausgefahren, ohne gross nachzudenken, und habe dann das Polizeiauto gesehen, worauf ihm in den Sinn gekommen sei, dass da ein Fahrverbot bestehe, jedoch noch nicht lange (Prot. HV Strafgericht, S. 5). Auch vor Kantonsgericht bekundet er, ihm sei in den Sinn gekommen, als er die Polizei gesehen habe, dass "vorne" eine grosse Fahrverbotstafel stehe (Prot. HV Kantonsgericht, S. 6). Ein relevanter Sachverhaltsirrtum betreffend das Fahrverbotssignal am Bahnhof X. findet in den Aussagen des Beschuldigten folglich keine Stütze. Schliesslich ist festzustellen, dass das Fahrverbotssignal am Bahnhof X. gut ausgeschildert (act. 207) und der in Y. wohnhafte Beschuldigte überaus ortskundig ist. Ebendies hat auch für das Fahrverbotssignal in Z. in Fahrtrichtung Z. zu gelten (act. 217). Hinsichtlich dieses Fahrverbotssignals sagte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 15. Mai 2021 aus, er habe – irrig – gedacht, das Fahrverbot gelte nur für das Wochenende und nicht zwischen Montag bis Freitag (act. 339). Beim 15. Mai 2021 handelte es sich allerdings um einen Samstag. Soweit der Verteidiger geltend macht, der Beschuldigte habe sich zudem im Wochentag geirrt, findet diese Behauptung ebenfalls keine Stütze in den Depositionen des Beschuldigten. Vielmehr gab der Beschuldigte an, an jenem Tag nicht gearbeitet und ausgeschlafen zu haben (act. 335), weshalb davon auszugehen ist, dass ihm sehr wohl bewusst war, dass es sich bei jenem Tag, dem 15. Mai 2021, nicht um einen Werktag gehandelt hat. Das Vorbringen des Sachverhaltsirrtums erweist sich daher als blosse Schutzbehauptung und der in der Anklage geschilderte Sachverhalt ist als erstellt zu betrachten.
E. 2.2.2.2 In rechtlicher Hinsicht kann vorliegend vollumfänglich auf die zutreffende Begründung des Strafgerichtsvizepräsidiums in E. II.2.2 des angefochtenen Urteils verwiesen werden, welcher sich die Berufungsinstanz vollumfänglich anschliesst (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) und Art. 19 SSV ist durch das Verhalten des Beschuldigten erfüllt. Der Schuldspruch der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln seitens der Vorinstanz ist daher zu bestätigen.
E. 2.3 Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB)
E. 2.3.1 Betreffend die relevanten Erwägungen zum Sachverhalt kann vorab auf die korrekten vorderrichterlichen Ausführungen in E. II.3. des angefochtenen Urteils verwiesen werden, welchen sich das Kantonsgericht anschliesst (Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachfolgend werden die zentralen Punkte nochmals hervorgehoben. Der Beschuldigte sagte in der Befragung vom 16. Mai 2021 aus, dass er wegen der drohenden Busse davongefahren sei (act. 267). Als er von X. in Richtung Z. gefahren sei, habe er Blaulicht gesehen und die Polizei bemerkt (act. 269). Das Blaulicht habe er weiter unten im Dorf gesehen und gedacht, dass sie ihm hinterherfahren (act. 269). Er habe nicht angehalten, da er im ersten Moment gemeint habe, er komme der Polizei davon beziehungsweise damit er keine Busse bekomme, weil er nichts gemacht habe (act. 273). Auch habe er zurückgedacht an einen Vorfall vor ein paar Jahren, bei welchem er ebenfalls der Polizei mit einem Roller davongefahren sei. Er habe gedacht, das könne er jetzt auch wieder so machen (act. 273). Die Frage, ob er mitbekommen habe, dass die Polizei ihn habe kontrollieren wollen, bejahte er sodann: Während der Fahrt habe er dies mitbekommen, aber anfangs noch nicht, da habe er kein Zeichen zum Anhalten gesehen und auch nicht anhalten müssen; danach aber schon (act. 275). Auch anlässlich der Einvernahme vom 23. November 2021 gab der Beschuldigte an, dass ihm "zunächst" nicht bewusst gewesen sei, dass er Fahrerflucht begangen habe (act. 335). Er habe nicht vorgehabt, dass so etwas passiere, womit er meine, dass er Probleme mit der Polizei bekomme (act. 335). Bereits am Bahnhof [in X. ] habe er die Polizei gesehen und gedacht, wenn er so fahre, würden sie ihn vielleicht nicht sehen (act. 337). Wirklich bemerkt habe er das Polizeiauto auf dem "E. " beim Bikepark in Richtung Z. (act. 339). Er habe nicht angehalten, weil er gedacht habe, der Abstand sei so gross, dass sie ihn nicht mehr einholen würden; zudem habe er noch etwas zum Rauchen dabeigehabt, was nicht ideal gewesen sei (act. 339). Es sei eine "saublöde" Entscheidung gewesen, zu flüchten (act. 343). Vor Strafgericht sagte er schliesslich aus, dass er erst beim Bikepark das Polizeiauto bemerkt und vermutet habe, dass es wegen ihm unterwegs sei. Ein deutliches Zeichen, dass es wegen ihm gewesen sei, habe er jedoch nicht gesehen. Diese Route habe er gewählt, weil er gedacht habe, "vielleicht hat es die Polizei gesehen, vielleicht nicht". Er habe so versucht, der drohenden Busse aus dem Weg zu gehen. Ein klares Zeichen zum Anhalten habe er jedoch nicht gesehen (Prot. HV Strafgericht, S. 5). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung gibt der Beschuldigte ebenfalls an, dass er nicht angehalten habe, weil "es kein Zeichen gegeben" habe, er habe nur das Polizeiauto gesehen. Als er sich auf dem Hügel befunden habe, habe er im Rückspiegel im Dorf Blaulicht wahrgenommen und in dem Moment nicht gedacht, dass dies wegen ihm sei (Prot. HV Kantonsgericht, S. 7 f.). Er bestätigt allerdings, dass er die Vermutung gehabt habe, dass das Blaulicht ihm gelten könnte, er jedoch gehofft habe, dass dies nicht der Fall sei (Prot. HV Kantonsgericht, S. 8 f.). Neben den Depositionen des Beschuldigten ist der Polizeirapport vom 21. Mai 2021 zu erwähnen, gemäss welchem F. am 16. Mai 2021 angegeben hat, der Beschuldigte habe ihm erzählt, "dass er Mist gemacht habe, er sei mit dem PW von der Polizei abgehauen". Schliesslich liegen die Zeugenaussagen der Polizisten Fw C. vom 10. November 2021 und Fw D. vom 17. November 2021 vor. Gemäss Aussagen von Fw D. habe sich die Polizei nach dem Abbiegen nach dem Bahnhof X. durch das Einschalten der Matrix bemerkbar gemacht. Als der Lenker keine Anstalten gemacht habe, anzuhalten, seien das Blaulicht und das Horn eingesetzt worden. Er gehe davon aus, dass der Lenker das Blaulicht und das Horn bemerkt haben müsse, da dieser sich in jenem Moment in einem engen Gässlein ca. 40 bis 50 Meter vor ihnen befunden habe (act. 321). Aus den Aussagen des Beschuldigten ergeht, dass dieser sehr wohl realisiert hat, dass die Polizei mit Blaulicht unterwegs war, wobei er zumindest vermutet hat, dass dies seinetwegen sein könnte. Auch wenn er vor Berufungsgericht vorbringt, die Hoffnung gehabt zu haben, dass die Polizeifahrt beziehungsweise das Blaulicht nicht ihm gelte, durfte er nicht darauf vertrauen. Indem er trotz Bemerkens des wegen ihm mit Blaulicht hinter ihm fahrenden Polizeiautos beim Bikepark in Richtung Z. seine Weiterfahrt unbeirrt fortsetzte, hat er die Verhinderung einer Polizeikontrolle mindestens billigend in Kauf genommen. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist damit zu bestätigen (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 2.3.2 In Bezug auf die rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts kann vorliegend ebenfalls vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils (E. II.3.) verwiesen werden, welchen sich die Berufungsinstanz anschliesst (Art. 82 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB macht sich der Hinderung einer Amtshandlung strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Als Amtshandlung hat grundsätzlich jede Betätigung des Beamten in seiner öffentlichrechtlichen Funktion zu gelten. Dazu gehören nicht nur Rechtshandlungen und weitere Handlungen in Ausübung staatlicher Macht, sondern auch Handlungen zur Erfüllung staatlicher Aufgaben und Teilakte derselben sowie Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Für Letztere gilt dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Handlung amtlichen Charakter hat, die mithin im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlichrechtlichen Funktion steht. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Handlung für die Amtsausübung und dessen Zweck notwendig ist ( Stefan Heimgartner , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 285 N 9 ff.). Als Hinderung einer Amtshandlung gilt jede Handlung, welche diese derart beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Das Ergebnis der inkriminierten Verhaltensweise besteht demgemäss in einer Erschwerung der Amtshandlung, die regelmässig zu einer Verzögerung derselben führt. Eine Verhinderung im Sinne des Verunmöglichens wird somit nicht vorausgesetzt, ist aber selbstverständlich eingeschlossen. Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung ist als Erfolgsdelikt ausgestaltet. Der tatbestandsmässige Erfolg liegt darin, dass die Amtshandlung unterbleibt oder ihre Durchführung erschwert, verzögert oder behindert wird. Insoweit genügt, dass sich das (vorgängige) Verhalten des Täters auf die Ausführung der amtlichen Handlung beziehungsweise die Amtsperson tatsächlich auswirkt. Ein weitergehender Erfolg wird nicht vorausgesetzt (BGE 133 IV 97 E. 4.2, 5.2; Heimgartner , a.a.O., Art. 286 N 4 ff.; Stefan Trechsel / Hans Vest , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 286 N 2). Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten, mithin der Flucht vor der Polizei, zumindest vorübergehend die als Amtshandlungen zu qualifizierende Anhaltung sowie die anschliessende Durchführung einer Polizeikontrolle verhindert. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte in der Nacht des 15. Mai 2021 beim Polizeihauptposten in X. nachträglich vorstellig wurde, konnte doch die Kontrolle während mehrerer Stunden nicht durchgeführt werden. Der Beschuldigte, welcher die ihm mit Blaulicht folgende Polizeipatrouille bemerkt und vermutet hat, dass diese ihm folgt, sowie gar angibt, davongefahren zu sein, in der Hoffnung, einer Busse beziehungsweise der Polizei zu entkommen, hat damit zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Der Tatbestand von Art. 286 Abs. 1 StGB ist folglich erfüllt und der Schuldspruch der Vorinstanz zu bestätigen.
E. 2.4 Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG)
E. 2.4.1 Das Berufungsgericht folgt grundsätzlich den zutreffenden Sachverhaltsdarstellungen des Vorderrichters in E. II.4. des angefochtenen Urteils, auf welche an dieser Stelle vorab verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Hervorhebend ist Folgendes festzuhalten: Wie vorstehend festgestellt, ist der Beschuldigte vor der ihm nachfahrenden Polizeipatrouille mit deutlich übersetzter Geschwindigkeit geflüchtet (vgl. E. III.2.2.1 und E. III.2.3.1). Bereits aus diesem Umstand sowie aufgrund der von ihm selbst zugestandenen Tatsache, wonach er zu diesem Zeitpunkt Cannabis mit sich geführt habe (act. 339), hat der Beschuldigte mit der Anordnung zur Überprüfung der Fahrfähigkeit fraglos rechnen müssen. Unbestritten ist sodann, dass der Beschuldigte nach seiner Fahrt beziehungsweise der Flucht vor der ihm folgenden Polizeipatrouille das Fahrzeug an einem abgelegenen Waldrand abgestellt hat, anschliessend zu Fuss weggelaufen ist und Cannabis konsumiert hat (act. 241, 275; Prot. HV Strafgericht, S. 5). Zum Abstellen des Autos am besagten Ort sagte er aus, sein Gedanke sei gewesen, dass wenn das Auto dort stehe und niemand beim Auto sei, die Polizei ihn nicht mehr weiterverfolgen würde (Prot. HV Strafgericht, S. 5). Durch den Zeitablauf und insbesondere den Konsum von Cannabis wurde es schliesslich verunmöglicht, mit der erst Stunden später durchgeführten Blut- und Urinabnahme den Nachweis der Fahrfähigkeit zum Zeitpunkt der Fahrt zu erbringen (vgl. act. 251 ff.). Der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt ist folglich erstellt.
E. 2.4.2 In rechtlicher Hinsicht kann grundsätzlich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts in E. II.4. verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). In den nachfolgenden Erwägungen werden die relevanten rechtlichen Punkte nochmals zusammengefasst. Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Der Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe kann gemäss bundesgerichtlicher Praxis auch ohne Unfall erfüllt sein (BGE 95 IV 144), beispielsweise, wenn sich ein eindeutig angetrunkener Täter einer allgemeinen Polizeikontrolle entzieht und dabei Signale und Weisungen der Polizei (Art. 27 Abs. 1 SVG) vorsätzlich missachtet ( Philippe Weissenberger , Kommentar SVG/OBG, 2. Aufl. 2014, Art. 91a N 13). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wird nicht vorausgesetzt, dass eine Untersuchung bereits angeordnet wurde. Vielmehr kann eine Zweckvereitelung auch begehen, wer mit der Anordnung einer Untersuchung bloss rechnen musste ( Christof Riedo , Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 91a N 224). Ein Sich-Entziehen liegt zunächst immer dann vor, wenn eine betroffene Person die Anordnung oder Durchführung einer Untersuchungsmassnahme verunmöglicht, indem sie die Flucht ergreift, sich versteckt oder einschliesst ( Riedo , a.a.O., Art. 91a N 169). So entzieht sich etwa jene Person einer angeordneten oder sich abzeichnenden Kontrolle der Fahrunfähigkeit durch die Polizei aktiv, die sich nach einem Selbstunfall vom Unfallort entfernt beziehungsweise versteckt, den Zeichen der Polizei zum Anhalten keine Folge gibt, oder nach einer positiven Atem-Alkoholprobe zu Fuss flüchtet ( Weissenberger , a.a.O., Art. 91a N 14). Der Zweck einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit lässt sich auf unterschiedliche Weise vereiteln. Es stehen in der Praxis Konstellationen im Vordergrund, in denen der Täter nach der Fahrt Substanzen zu sich nimmt, die das Testergebnis als unbrauchbar erscheinen lassen ( Riedo , a.a.O., Art. 91a N 219). Das Bundesgericht führte bereits mit BGE 95 IV 144 aus, dass der Täter, der im konkreten Fall mit einer Blutprobe oder anderen Massnahmen als reale Wahrscheinlichkeit rechnet oder rechnen muss, nichts unternehmen darf, das die Vornahme einer unverfälschten Untersuchung stören könnte (vgl. auch BGE 103 IV 142 E. 2b). Der Tatbestandsvariante der Vereitelung macht sich sodann schuldig, wer in Kenntnis der drohenden Blutprobe oder der in Art. 91a Abs. 1 SVG genannten weiteren Untersuchungsmassnahmen den Unfallort verlässt, sich heimbegibt und dort weiter Alkohol oder weitere die Fahrfähigkeit beeinträchtigende Substanzen zu sich nimmt, auch wenn rechtzeitig eine Blutprobe oder andere Untersuchung durchgeführt werden kann (sog. Nachtrunk oder Cognac-Alibi, wobei nicht nur der nachträgliche Konsum von Alkohol mitumfasst wird, sondern auch andere Substanzen, welche die Fahrfähigkeit beeinträchtigen können; BGE 102 IV 40; Riedo , a.a.O., Art. 91a N 221, FN 120; Weissenberger , a.a.O., Art. 91a N 16). Die Variante der Vereitelung einer Blutprobe ist erfüllt, wenn durch das tatbestandsmässige Verhalten die zuverlässige Ermittlung der Blutalkoholkonzentration im massgebenden Zeitpunkt mittels Analyse der Blutprobe verunmöglicht wird, wenn also etwa ein geltend gemachter Nachtrunk die Ermittlungen der Blutalkoholkonzentration durch die Analyse der Blutprobe in relevanter Weise beeinträchtigt (BGE 6S.412/2004; Weissenberger , a.a.O., Art. 91a N 16). Denn dadurch wird den Behörden ein Nachweis der Fahrunfähigkeit zum Zeitpunkt der Fahrt verunmöglicht ( Riedo , a.a.O., Art. 91a N 221). Entsprechendes gilt auch für andere Untersuchungsmassnahmen, wie beispielsweise die Atemalkoholprobe (Art. 55 Abs. 1 SVG, Art. 11 der Strassenverkehrskontrollverordnung [SKV, SR 741.013]) oder Drogenschnelltests beziehungsweise Urinproben, wenn die betreffende Person nach dem Anlass für eine entsprechende Kontrolle etwa Cannabis oder Kokain konsumiert ( Weissenberger , a.a.O., Art. 91a N 16). Indem der Beschuldigte das Fahrzeug stehen liess, sich zu Fuss entfernte und anschliessend Cannabis konsumierte, vereitelte er zweifellos die Feststellung der Fahrunfähigkeit. Das diesbezügliche Verfahren musste prompt eingestellt werden (act. 385 ff.). Wie bereits dargelegt, hat der Beschuldigte aufgrund seiner Flucht vor der Polizei sowie wegen des mitgeführten Cannabis mit entsprechenden Massnahmen zur Überprüfung der Fahrfähigkeit offensichtlich rechnen müssen. Durch seinen Cannabiskonsum bei seiner Flucht zu Fuss hat er Art. 91a SVG mindestens eventualvorsätzlich erfüllt. Zur Konkurrenz zu Art. 286 StGB ist in Einklang mit der Vorinstanz festzuhalten, dass in casu ein Fall von Realkonkurrenz vorliegt, da vorliegend zu verschiedenen Zeitpunkten verwirklichte Tathandlungen in Frage stehen und somit beide Tatbestände nebeneinander zur Anwendung kommen.
E. 2.5 Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG)
E. 2.5.1 Es kann betreffend die relevanten Erwägungen zum Sachverhalt vorab auf die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen unter E. II.5. des angefochtenen Urteils verwiesen werden, welchen sich das Berufungsgericht vollumfänglich anschliesst (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte gab anlässlich der Einvernahme vom 23. November 2021 (act. 343) zu Protokoll, jedes zweite Wochenende Cannabis zu konsumieren, dies etwa seit Herbst 2020. Diese Depositionen bestätigt der Beschuldigte vor Kantonsgericht (Prot. HV Kantonsgericht, S. 5, 9). Der angeklagte Sachverhalt ist damit erstellt.
E. 2.5.2 In rechtlicher Hinsicht kann ebenfalls gänzlich auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichtsvizepräsidiums verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; angefochtenes Urteil, E. II.5.). Der mehrfache, vorsätzliche Konsum von Betäubungsmitteln erfüllt den Tatbestand von Art. 19a Ziff. 1 Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121). Bei einem regelmässigen Konsum wie in casu besteht kein Raum für die Annahme eines leichten Falles (BGE 124 IV 44; Stephan Schlegel / Oliver Jucker , BetmG, 4. Aufl. 2022, Art. 19a N 22). Der vorinstanzliche Schuldspruch ist damit zu bestätigen.
E. 2.6 Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass die von der Vorinstanz ausgefällten Schuldsprüche bestätigt werden und die Berufung des Beschuldigten als unbegründet abzuweisen ist.
E. 3 Strafzumessung […] IV. Kosten […]
Dispositiv
- April 2024, lautend: " 1. A. wird der Hinderung einer Amtshandlung, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 20.00 , bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.00, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, in Anwendung von Art. 286 StGB, Art. 90 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV, Art. 18 Abs. 1 SSV, Art. 19 SSV), Art. 91a Abs. 1 SVG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB.
- Das Verfahren betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zeitraum vor dem 9. April 2021 wird zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt .
- A. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 2’450.00 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 500.00. […]
- […]" wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt und zum integralen Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 4'000.-- (beinhaltend eine Gebühr von Fr. 3'750.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--) gehen zu Lasten des Beschuldigten. III. Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. IV. […] Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Anja Dillena Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 19. März 2025 (460 24 161) Strafrecht Mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln etc. Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Daniel Häring (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiberin Anja Dillena Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Strafbefehle, Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde gegen A. , vertreten durch Advokat Werner Rufi, Schmiedengasse 7, Postfach, 4104 Oberwil, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft vom 9. April 2024 A. Mit Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgerichtsvizepräsidium) vom 9. April 2024 wurde A. (fortan: Beschuldigter) der Hinderung einer Amtshandlung, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 20.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 200.-- (beziehungsweise zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse) verurteilt; dies in Anwendung von Art. 286 StGB, Art. 90 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV, Art. 18 Abs. 1 SSV, Art. 19 SSV), Art. 91a Abs. 1 SVG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB (Dispositiv-Ziffer 1). Betreffend die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zeitraum vor dem 9. April 2021 wurde zufolge Eintritts der Verjährung das Verfahren eingestellt (Dispositiv-Ziffer 2). Ausserdem wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 2'450.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 500.--, auferlegt (Dispositiv-Ziffer 3). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. B. Gegen das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 9. April 2024 meldete der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Werner Rufi, mit Eingabe vom 22. April 2024 die Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 30. Juli 2024 begehrte der Beschuldigte, es sei das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 9. April 2024 mit Bezug auf den ergangenen Schuldspruch (Dispositiv-Ziffer 1) aufzuheben, und der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen (Ziffer 1). Eventualiter sei der Beschuldigte einzig der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig zu sprechen (Ziffer 2). Subeventualiter sei der Beschuldigte der Hinderung einer Amtshandlung, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen (Ziffer 3). Ausserdem sei je nach dem Ausgang des Verfahrens dem Beschuldigten eine angemessene Parteientschädigung gemäss Art. 429 StPO zuzusprechen (Ziffer 4), unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates (Ziffer 5). Sodann stellte er die Beweisanträge, es sei der Beschuldigte von der Rechtsmittelinstanz anlässlich einer Gerichtsverhandlung oder auf schriftlichem Wege zu befragen (Ziffer 6), unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates (Ziffer 7). Zudem stellte er die Verfahrensanträge, es werde um prompte Zustellung der vorinstanzlichen Akten ersucht (Ziffer 8), es sei der Rechtsvertretung des Beschuldigten eine angemessene Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung anzusetzen (Ziffer 9), es sei eine Beweismittelfrist für weitere Beweisanträge im Sinne von Art. 331 Abs. 2 StPO anzusetzen (Ziffer 10), es sei dem Beschuldigten ein Replikrecht zu allfälligen Eingaben und Stellungnahmen von Seiten der Berufungsgegnerin und der Vorinstanz zur vorliegenden Berufungserklärung einzuräumen (Ziffer 11), unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates (Ziffer 12). C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), teilte mit Eingabe vom 2. August 2024 mit, dass sie weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch die Anschlussberufung erkläre. D. Der Beschuldigte wiederholte mit Berufungsbegründung vom 18. Oktober 2024 seine mit Berufungserklärung vom 30. Juli 2024 gestellten Rechtsbegehren. E. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 19. November 2024 die Abweisung der Berufung unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten. F. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. November 2024 wurde mitunter der Schriftenwechsel geschlossen, der Beschuldigte zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen und der Staatsanwaltschaft freigestellt, bis zum 2. Dezember 2024 ein Gesuch um Dispensation vom Erscheinen an der mündlichen Berufungsverhandlung zu stellen. G. Die Staatsanwaltschaft ersuchte mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 um Dispensation von der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung. H. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 9. Dezember 2024 wurde die Staatsanwaltschaft von der Teilnahme an der mündlichen Berufungsverhandlung dispensiert. I. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 19. März 2025 erscheinen der Beschuldigte und dessen Verteidiger, Advokat Werner Rufi, welcher die Anträge gemäss den eingereichten Rechtsschriften wiederholt. Auf die weiteren Ausführungen des Beschuldigten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. 2. Angefochten wird das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 9. April 2024, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Aus den Akten ergibt sich, dass das entsprechende Urteilsdispositiv des Strafgerichtsvizepräsidiums dem Beschuldigten am 12. April 2024 zugestellt worden ist (act. S127). Mit schriftlicher Berufungsanmeldung vom 22. April 2024 (act. S185) und mit Berufungserklärung vom 30. Juli 2024 hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Als beschuldigte Person hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung und Änderung des erstinstanzlichen Entscheides im Sinne seiner Anträge. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufung des Beschuldigten erfüllt somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist. II. Gegenstand des Berufungsverfahrens Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der seitens des Beschuldigten eingereichten Schriften zeigt sich, dass er das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums bis auf dessen Dispositiv-Ziffer 2 (Einstellung) vollumfänglich anficht. Im Berufungsverfahren sind somit die Schuldsprüche wegen der Hinderung einer Amtshandlung, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, die Strafzumessung sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten des Beschuldigten Gegenstand der richterlichen Überprüfung. Nicht mehr Gegenstand bildet sodann die Einstellung betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zeitraum vor dem 9. April 2021. Zufolge des Schlechterstellungsverbots, der sogenannten "reformatio in peius", kann der angefochtene Entscheid aufgrund des Umstandes, dass nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, nicht zu dessen Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). III. Materielles 1. Ausgangslage und Parteistandpunkte 1.1 In seinem Urteil vom 9. April 2024 erwog das Strafgerichtsvizepräsidium, der Beschuldigte habe sich der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gemacht, indem er bei der Autofahrt am 15. Mai 2021 zunächst am Bahnhof X. ein allgemeines Fahrverbot missachtet, auf der anschliessenden Fahrt in Richtung Y. die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 10 km/h überschritten sowie auf dem B. weg in Z. erneut ein Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder nicht beachtet habe. Er habe sich zudem der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gemacht, indem er trotz Bemerkens der seinetwegen mit Blaulicht hinter ihm fahrenden Polizeipatrouille am Ortsausgang X. weitergefahren sei und somit die Verhinderung einer Polizeikontrolle billigend in Kauf genommen habe. Dadurch, dass er das Fahrzeug an einem abgelegenen Waldrand abgestellt, darauffolgend die Flucht zu Fuss angetreten, anschliessend Cannabis konsumiert und damit die Verhinderung eines Alkohol- beziehungsweise Drogentests billigend in Kauf genommen habe, habe er sich sodann der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gemacht. Der Beschuldigte habe sich ebenso der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht, indem er mehrfach vorsätzlich Cannabis konsumiert habe. 1.2 Demgegenüber macht der Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 18. Oktober 2024 vorab geltend, es stelle sich die Frage, ob je nach Beurteilung des vorliegenden Strassenverkehrsfalles nicht auch andere Übertretungen nach dem Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) einzustellen seien. Der Beschuldigte habe nur in einer ersten Phase zu Beginn die Polizei und deren Fahrzeug wahrgenommen, nämlich in dem Moment, in welchem er am Bahnhof X. ein allgemeines Fahrverbot missachtet habe. In den späteren Phasen des Vorfalls habe er die Polizei beziehungsweise deren Fahrzeug in objektiver Hinsicht nicht mehr in einer für ihn massgebenden Weise wahrgenommen und sich nicht weiter verfolgt gefühlt. Die von der Vorinstanz angenommene Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit sei um einiges zu hoch angesetzt. Die rechtliche Wertung der Aussagen der Polizisten sowie der unbeteiligten Anwohner reiche für eine Verurteilung nicht aus. So hätten die Polizisten den Lenker nie genügend genau gesehen, um dessen Geschwindigkeit konkret einschätzen zu können, und auch die Aussagen der Anwohner würden sehr subjektiv und übertrieben erscheinen. Betreffend die Missachtung der Fahrverbotssignale habe jeweils ein Sachverhaltsirrtum vorgelegen. So habe der Beschuldigte beim Bahnhof X. irrtümlich angenommen, es gebe kein Fahrverbot, weil dieses früher nicht bestanden habe. Auch beim Fahrverbot in der B. strasse [recte: B. weg] in Z. sei er von der irrigen Annahme ausgegangen, dieses gelte nur an Wochentagen; überdies habe er sich im Wochentag geirrt. Entgegen der Haltung der Vorinstanz seien diese Aussagen keine Schutzbehauptungen. Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung sei sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt. Er habe die Amtshandlung beziehungsweise die polizeiliche Kontrolle bis zum Ende seiner Fahrt nicht konkret wahrgenommen. Auch betreffend den Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sei zu beachten, dass der Beschuldigte nicht mit einer polizeilichen Nachfahrt habe rechnen und auch nicht habe annehmen müssen, dass seine Fahrfähigkeit durch die Polizei überprüft werde. Deshalb sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er sich mit seinem Verhalten einer allfälligen Massnahme entziehe oder deren Zweck vereitle, was er sodann auch nicht in Kauf habe nehmen müssen. Es liege schliesslich entgegen den Erwägungen der Vorinstanz auch keine Konkurrenz zwischen den Tatbeständen der Hinderung einer Amtshandlung und Art. 91a SVG vor, vielmehr gehe Art. 91a SVG als speziellere Norm vor. Im Hinblick auf den Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sei sodann die Annahme eines leichten Falles zu prüfen, da der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft und dem Strafgerichtsvizepräsidium nur ungefähre Angaben getätigt habe, die im Zweifelsfalle zu seinen Gunsten auszulegen seien. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 19. März 2025 bringt der Beschuldigte ergänzend vor, es sei sein positives Nachtatverhalten zu berücksichtigen, namentlich sei er stets kooperativ gewesen. 1.3 Die Staatsanwaltschaft verweist mit Berufungsantwort vom 19. November 2024 zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil, welche sie als zutreffend erachtet. Einer allfälligen Verjährung von Übertretungen stehe Art. 97 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) entgegen. Betreffend den Vorwurf nach Art. 91a SVG sei selbst nach der Darstellung der Motivation des Beschuldigten aus seiner eigenen Sicht von Eventualvorsatz auszugehen. Hinsichtlich der Frage der Konkurrenz zwischen Art. 91a SVG und Art. 286 StGB gelte es zu bemerken, dass die Polizei den Beschuldigten aus mehreren Gründen verfolgt habe, wobei die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nur einen der Gründe dargestellt habe. Sodann sei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, gemäss welcher der regelmässige Konsum von Cannabis, welchen der Beschuldigte selber eingestanden habe, nicht als leichter Fall anzusehen sei. 2. Beweiswürdigung, Sachverhalt und Rechtliches 2.1 Grundsätze der Beweiswürdigung 2.1.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit bzw. innere Autorität ( Christof Riedo / Gerhard Fiolka / Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Esther Tophinke , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N 41 ff.; Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 25 ff.). 2.1.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Der vorgenannte Grundsatz verpflichtet das Gericht, den Beschuldigten freizusprechen, wenn nach Würdigung aller vorhandenen Beweise erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung bestehen oder bestehen müssten ( Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N 235; Wohlers , a.a.O., Art. 10 N 11 ff.). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Auf der anderen Seite ist absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens nicht erreichbar. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit. Wichtige Bedeutung für die Nachvollziehbarkeit der Sachverhaltsfeststellung haben neben der Urteilsbegründung Denk- und Naturgesetze, Erfahrungssätze, technische und wissenschaftliche Erkenntnisse, gesicherte empirische Befunde, Lebenserfahrung und nicht zuletzt der gesunde Menschenverstand ( Tophinke , a.a.O., Art. 10 N 83, mit weiteren Hinweisen; BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018, E. 1.1.2 und 1.3.1). 2.1.3 Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelin-stanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden ( Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 82 N 10 f., mit Hinweisen). 2.2 Mehrfache einfache Verletzung von Verkehrsregeln 2.2.1 Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV) 2.2.1.1 Das Berufungsgericht folgt grundsätzlich den zutreffenden Sachverhaltsdarstellungen der Vorinstanz in E. II.2.1 des angefochtenen Entscheids, auf welche an dieser Stelle vorab verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als teilweise ergänzend und sollen die wesentlichen Punkte noch einmal hervorheben. Im vorliegenden Fall wurde die Geschwindigkeit nicht mittels eines Radargeräts aufgezeichnet, was jedoch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO; vgl. vorstehende E. III.2.1.1) nicht zwingend erforderlich ist, um eine Geschwindigkeitsüberschreitung als erstellt zu betrachten. So liegen Zeugenaussagen der beiden Polizisten Fw C. vom 10. November 2021 (act. 297 ff.) und Fw D om 17. November 2021 (act. 317 ff.) vor, welche beide beschrieben, dass sich der Abstand zum Beschuldigten kontinuierlich vergrösserte, obschon sie selbst mit einer überhöhten Geschwindigkeit von ca. 10 bis 20 km/h unterwegs gewesen seien (act. 305). Daneben liegen die Beobachtungen von diversen unbeteiligten Anwohnern in den Akten, welche unabhängig voneinander von sich aus bei der Polizei einen weissen Opel Corsa gemeldet haben, der mit "massiv übersetzter Geschwindigkeit" (act. 293) beziehungsweise "wie ein Gestörter" (act. 195) vorbeigefahren oder "durchgeflitzt" (act. 195) sei. Auch der Beschuldigte bestreitet nicht, zu schnell gefahren zu sein. So gab er anlässlich der polizeilichen Befragung vom 16. Mai 2021 zu Protokoll, er sei mit 50 km/h durchs Quartier in X. gefahren beziehungsweise er sei im Quartier zu schnell gefahren, denn dort gelte eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h (act. 269). Auch in der Einvernahme vom 23. November 2021 gab er an, in der Tempo-30-Zone nie mehr als 40 bis 50 km/h auf dem Tacho gehabt zu haben (act. 339, vgl. 341) beziehungsweise in der Tempo 40-Zone nicht mehr als 50 bis 60 km/h gefahren zu sein (act. 341). Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 10 km/h wird somit auch vom Beschuldigten zugestanden. Entsprechend erweist sich der angeklagte Sachverhalt als erstellt. Es ist zusammen mit der Vorinstanz und in Bindung an die Anklageschrift von einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h auszugehen. 2.2.1.2 In Bezug auf die rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts kann vorliegend ebenfalls vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils (E. II.2.1) verwiesen werden, welchen sich die Berufungsinstanz anschliesst (Art. 82 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Des Weiteren beschränkt der Bundesrat gemäss Art. 32 Abs. 2 SVG die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen. Er ist damit ermächtigt, für alle Strassen (Art. 4a Abs. 1 Verkehrsregelverordnung [VRV, SR 741.11]) wie auch für einzelne Fahrzeugarten (Art. 5 VRV) Geschwindigkeitsbeschränkungen respektive Höchstgeschwindigkeiten vorzusehen. Indem der Beschuldigte bei seiner Fahrt die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 10 km/h überschritten hat, hat er sich der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV schuldig gemacht, wobei in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einer von einem einheitlichen Tatentschluss getragenen Handlungseinheit auszugehen ist. 2.2.2 Nichtbeachtung von Fahrverbotssignalen (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 SSV und Art. 19 SSV) 2.2.2.1 Hinsichtlich des relevanten Sachverhalts kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen unter E. II.2.2 des angefochtenen Urteils verwiesen werden, welchen sich das Berufungsgericht vorbehaltlos anschliesst (Art. 82 Abs. 4 StPO). In den nachfolgenden Erwägungen sind insbesondere nochmals die Aussagen des Beschuldigten hervorzuheben, welcher die Missachtung der Fahrverbotssignale am Bahnhof in X. sowie auf dem B. weg in Z. in Fahrtrichtung Z. zumindest in objektiver Hinsicht nicht bestreitet (act. 267 und act. 339). Soweit der Beschuldigte beziehungsweise sein Verteidiger vor Berufungsgericht vorbringt, jeweils in Bezug auf beide Fahrverbotssignale einem Sachverhaltsirrtum unterlegen zu sein, ist zu bemerken, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 16. Mai 2025, angesprochen auf das Fahrverbot am Bahnhof X. , nicht geltend machte, von diesem Verbot nichts gewusst oder sich in einem Irrtum befunden zu haben (act. 266 ff.). In seiner Befragung vom 23. November 2021 sagte er betreffend das nämliche Fahrverbot sodann aus, dass es "blöd" gewesen sei, da man früher habe durchfahren dürfen, machte jedoch auch da nicht geltend, dass er davon ausgegangen sei, dass zum damaligen Zeitpunkt kein Fahrverbot bestanden habe (act. 337). Vor der Vorinstanz gab er bezüglich des Fahrverbots am Bahnhof X. zu Protokoll, er sei geradeausgefahren, ohne gross nachzudenken, und habe dann das Polizeiauto gesehen, worauf ihm in den Sinn gekommen sei, dass da ein Fahrverbot bestehe, jedoch noch nicht lange (Prot. HV Strafgericht, S. 5). Auch vor Kantonsgericht bekundet er, ihm sei in den Sinn gekommen, als er die Polizei gesehen habe, dass "vorne" eine grosse Fahrverbotstafel stehe (Prot. HV Kantonsgericht, S. 6). Ein relevanter Sachverhaltsirrtum betreffend das Fahrverbotssignal am Bahnhof X. findet in den Aussagen des Beschuldigten folglich keine Stütze. Schliesslich ist festzustellen, dass das Fahrverbotssignal am Bahnhof X. gut ausgeschildert (act. 207) und der in Y. wohnhafte Beschuldigte überaus ortskundig ist. Ebendies hat auch für das Fahrverbotssignal in Z. in Fahrtrichtung Z. zu gelten (act. 217). Hinsichtlich dieses Fahrverbotssignals sagte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 15. Mai 2021 aus, er habe – irrig – gedacht, das Fahrverbot gelte nur für das Wochenende und nicht zwischen Montag bis Freitag (act. 339). Beim 15. Mai 2021 handelte es sich allerdings um einen Samstag. Soweit der Verteidiger geltend macht, der Beschuldigte habe sich zudem im Wochentag geirrt, findet diese Behauptung ebenfalls keine Stütze in den Depositionen des Beschuldigten. Vielmehr gab der Beschuldigte an, an jenem Tag nicht gearbeitet und ausgeschlafen zu haben (act. 335), weshalb davon auszugehen ist, dass ihm sehr wohl bewusst war, dass es sich bei jenem Tag, dem 15. Mai 2021, nicht um einen Werktag gehandelt hat. Das Vorbringen des Sachverhaltsirrtums erweist sich daher als blosse Schutzbehauptung und der in der Anklage geschilderte Sachverhalt ist als erstellt zu betrachten. 2.2.2.2 In rechtlicher Hinsicht kann vorliegend vollumfänglich auf die zutreffende Begründung des Strafgerichtsvizepräsidiums in E. II.2.2 des angefochtenen Urteils verwiesen werden, welcher sich die Berufungsinstanz vollumfänglich anschliesst (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) und Art. 19 SSV ist durch das Verhalten des Beschuldigten erfüllt. Der Schuldspruch der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln seitens der Vorinstanz ist daher zu bestätigen. 2.3 Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB) 2.3.1 Betreffend die relevanten Erwägungen zum Sachverhalt kann vorab auf die korrekten vorderrichterlichen Ausführungen in E. II.3. des angefochtenen Urteils verwiesen werden, welchen sich das Kantonsgericht anschliesst (Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachfolgend werden die zentralen Punkte nochmals hervorgehoben. Der Beschuldigte sagte in der Befragung vom 16. Mai 2021 aus, dass er wegen der drohenden Busse davongefahren sei (act. 267). Als er von X. in Richtung Z. gefahren sei, habe er Blaulicht gesehen und die Polizei bemerkt (act. 269). Das Blaulicht habe er weiter unten im Dorf gesehen und gedacht, dass sie ihm hinterherfahren (act. 269). Er habe nicht angehalten, da er im ersten Moment gemeint habe, er komme der Polizei davon beziehungsweise damit er keine Busse bekomme, weil er nichts gemacht habe (act. 273). Auch habe er zurückgedacht an einen Vorfall vor ein paar Jahren, bei welchem er ebenfalls der Polizei mit einem Roller davongefahren sei. Er habe gedacht, das könne er jetzt auch wieder so machen (act. 273). Die Frage, ob er mitbekommen habe, dass die Polizei ihn habe kontrollieren wollen, bejahte er sodann: Während der Fahrt habe er dies mitbekommen, aber anfangs noch nicht, da habe er kein Zeichen zum Anhalten gesehen und auch nicht anhalten müssen; danach aber schon (act. 275). Auch anlässlich der Einvernahme vom 23. November 2021 gab der Beschuldigte an, dass ihm "zunächst" nicht bewusst gewesen sei, dass er Fahrerflucht begangen habe (act. 335). Er habe nicht vorgehabt, dass so etwas passiere, womit er meine, dass er Probleme mit der Polizei bekomme (act. 335). Bereits am Bahnhof [in X. ] habe er die Polizei gesehen und gedacht, wenn er so fahre, würden sie ihn vielleicht nicht sehen (act. 337). Wirklich bemerkt habe er das Polizeiauto auf dem "E. " beim Bikepark in Richtung Z. (act. 339). Er habe nicht angehalten, weil er gedacht habe, der Abstand sei so gross, dass sie ihn nicht mehr einholen würden; zudem habe er noch etwas zum Rauchen dabeigehabt, was nicht ideal gewesen sei (act. 339). Es sei eine "saublöde" Entscheidung gewesen, zu flüchten (act. 343). Vor Strafgericht sagte er schliesslich aus, dass er erst beim Bikepark das Polizeiauto bemerkt und vermutet habe, dass es wegen ihm unterwegs sei. Ein deutliches Zeichen, dass es wegen ihm gewesen sei, habe er jedoch nicht gesehen. Diese Route habe er gewählt, weil er gedacht habe, "vielleicht hat es die Polizei gesehen, vielleicht nicht". Er habe so versucht, der drohenden Busse aus dem Weg zu gehen. Ein klares Zeichen zum Anhalten habe er jedoch nicht gesehen (Prot. HV Strafgericht, S. 5). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung gibt der Beschuldigte ebenfalls an, dass er nicht angehalten habe, weil "es kein Zeichen gegeben" habe, er habe nur das Polizeiauto gesehen. Als er sich auf dem Hügel befunden habe, habe er im Rückspiegel im Dorf Blaulicht wahrgenommen und in dem Moment nicht gedacht, dass dies wegen ihm sei (Prot. HV Kantonsgericht, S. 7 f.). Er bestätigt allerdings, dass er die Vermutung gehabt habe, dass das Blaulicht ihm gelten könnte, er jedoch gehofft habe, dass dies nicht der Fall sei (Prot. HV Kantonsgericht, S. 8 f.). Neben den Depositionen des Beschuldigten ist der Polizeirapport vom 21. Mai 2021 zu erwähnen, gemäss welchem F. am 16. Mai 2021 angegeben hat, der Beschuldigte habe ihm erzählt, "dass er Mist gemacht habe, er sei mit dem PW von der Polizei abgehauen". Schliesslich liegen die Zeugenaussagen der Polizisten Fw C. vom 10. November 2021 und Fw D. vom 17. November 2021 vor. Gemäss Aussagen von Fw D. habe sich die Polizei nach dem Abbiegen nach dem Bahnhof X. durch das Einschalten der Matrix bemerkbar gemacht. Als der Lenker keine Anstalten gemacht habe, anzuhalten, seien das Blaulicht und das Horn eingesetzt worden. Er gehe davon aus, dass der Lenker das Blaulicht und das Horn bemerkt haben müsse, da dieser sich in jenem Moment in einem engen Gässlein ca. 40 bis 50 Meter vor ihnen befunden habe (act. 321). Aus den Aussagen des Beschuldigten ergeht, dass dieser sehr wohl realisiert hat, dass die Polizei mit Blaulicht unterwegs war, wobei er zumindest vermutet hat, dass dies seinetwegen sein könnte. Auch wenn er vor Berufungsgericht vorbringt, die Hoffnung gehabt zu haben, dass die Polizeifahrt beziehungsweise das Blaulicht nicht ihm gelte, durfte er nicht darauf vertrauen. Indem er trotz Bemerkens des wegen ihm mit Blaulicht hinter ihm fahrenden Polizeiautos beim Bikepark in Richtung Z. seine Weiterfahrt unbeirrt fortsetzte, hat er die Verhinderung einer Polizeikontrolle mindestens billigend in Kauf genommen. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist damit zu bestätigen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.3.2 In Bezug auf die rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts kann vorliegend ebenfalls vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils (E. II.3.) verwiesen werden, welchen sich die Berufungsinstanz anschliesst (Art. 82 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB macht sich der Hinderung einer Amtshandlung strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Als Amtshandlung hat grundsätzlich jede Betätigung des Beamten in seiner öffentlichrechtlichen Funktion zu gelten. Dazu gehören nicht nur Rechtshandlungen und weitere Handlungen in Ausübung staatlicher Macht, sondern auch Handlungen zur Erfüllung staatlicher Aufgaben und Teilakte derselben sowie Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Für Letztere gilt dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Handlung amtlichen Charakter hat, die mithin im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlichrechtlichen Funktion steht. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Handlung für die Amtsausübung und dessen Zweck notwendig ist ( Stefan Heimgartner , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 285 N 9 ff.). Als Hinderung einer Amtshandlung gilt jede Handlung, welche diese derart beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Das Ergebnis der inkriminierten Verhaltensweise besteht demgemäss in einer Erschwerung der Amtshandlung, die regelmässig zu einer Verzögerung derselben führt. Eine Verhinderung im Sinne des Verunmöglichens wird somit nicht vorausgesetzt, ist aber selbstverständlich eingeschlossen. Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung ist als Erfolgsdelikt ausgestaltet. Der tatbestandsmässige Erfolg liegt darin, dass die Amtshandlung unterbleibt oder ihre Durchführung erschwert, verzögert oder behindert wird. Insoweit genügt, dass sich das (vorgängige) Verhalten des Täters auf die Ausführung der amtlichen Handlung beziehungsweise die Amtsperson tatsächlich auswirkt. Ein weitergehender Erfolg wird nicht vorausgesetzt (BGE 133 IV 97 E. 4.2, 5.2; Heimgartner , a.a.O., Art. 286 N 4 ff.; Stefan Trechsel / Hans Vest , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 286 N 2). Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten, mithin der Flucht vor der Polizei, zumindest vorübergehend die als Amtshandlungen zu qualifizierende Anhaltung sowie die anschliessende Durchführung einer Polizeikontrolle verhindert. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte in der Nacht des 15. Mai 2021 beim Polizeihauptposten in X. nachträglich vorstellig wurde, konnte doch die Kontrolle während mehrerer Stunden nicht durchgeführt werden. Der Beschuldigte, welcher die ihm mit Blaulicht folgende Polizeipatrouille bemerkt und vermutet hat, dass diese ihm folgt, sowie gar angibt, davongefahren zu sein, in der Hoffnung, einer Busse beziehungsweise der Polizei zu entkommen, hat damit zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Der Tatbestand von Art. 286 Abs. 1 StGB ist folglich erfüllt und der Schuldspruch der Vorinstanz zu bestätigen. 2.4 Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) 2.4.1 Das Berufungsgericht folgt grundsätzlich den zutreffenden Sachverhaltsdarstellungen des Vorderrichters in E. II.4. des angefochtenen Urteils, auf welche an dieser Stelle vorab verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Hervorhebend ist Folgendes festzuhalten: Wie vorstehend festgestellt, ist der Beschuldigte vor der ihm nachfahrenden Polizeipatrouille mit deutlich übersetzter Geschwindigkeit geflüchtet (vgl. E. III.2.2.1 und E. III.2.3.1). Bereits aus diesem Umstand sowie aufgrund der von ihm selbst zugestandenen Tatsache, wonach er zu diesem Zeitpunkt Cannabis mit sich geführt habe (act. 339), hat der Beschuldigte mit der Anordnung zur Überprüfung der Fahrfähigkeit fraglos rechnen müssen. Unbestritten ist sodann, dass der Beschuldigte nach seiner Fahrt beziehungsweise der Flucht vor der ihm folgenden Polizeipatrouille das Fahrzeug an einem abgelegenen Waldrand abgestellt hat, anschliessend zu Fuss weggelaufen ist und Cannabis konsumiert hat (act. 241, 275; Prot. HV Strafgericht, S. 5). Zum Abstellen des Autos am besagten Ort sagte er aus, sein Gedanke sei gewesen, dass wenn das Auto dort stehe und niemand beim Auto sei, die Polizei ihn nicht mehr weiterverfolgen würde (Prot. HV Strafgericht, S. 5). Durch den Zeitablauf und insbesondere den Konsum von Cannabis wurde es schliesslich verunmöglicht, mit der erst Stunden später durchgeführten Blut- und Urinabnahme den Nachweis der Fahrfähigkeit zum Zeitpunkt der Fahrt zu erbringen (vgl. act. 251 ff.). Der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt ist folglich erstellt. 2.4.2 In rechtlicher Hinsicht kann grundsätzlich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts in E. II.4. verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). In den nachfolgenden Erwägungen werden die relevanten rechtlichen Punkte nochmals zusammengefasst. Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Der Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe kann gemäss bundesgerichtlicher Praxis auch ohne Unfall erfüllt sein (BGE 95 IV 144), beispielsweise, wenn sich ein eindeutig angetrunkener Täter einer allgemeinen Polizeikontrolle entzieht und dabei Signale und Weisungen der Polizei (Art. 27 Abs. 1 SVG) vorsätzlich missachtet ( Philippe Weissenberger , Kommentar SVG/OBG, 2. Aufl. 2014, Art. 91a N 13). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wird nicht vorausgesetzt, dass eine Untersuchung bereits angeordnet wurde. Vielmehr kann eine Zweckvereitelung auch begehen, wer mit der Anordnung einer Untersuchung bloss rechnen musste ( Christof Riedo , Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 91a N 224). Ein Sich-Entziehen liegt zunächst immer dann vor, wenn eine betroffene Person die Anordnung oder Durchführung einer Untersuchungsmassnahme verunmöglicht, indem sie die Flucht ergreift, sich versteckt oder einschliesst ( Riedo , a.a.O., Art. 91a N 169). So entzieht sich etwa jene Person einer angeordneten oder sich abzeichnenden Kontrolle der Fahrunfähigkeit durch die Polizei aktiv, die sich nach einem Selbstunfall vom Unfallort entfernt beziehungsweise versteckt, den Zeichen der Polizei zum Anhalten keine Folge gibt, oder nach einer positiven Atem-Alkoholprobe zu Fuss flüchtet ( Weissenberger , a.a.O., Art. 91a N 14). Der Zweck einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit lässt sich auf unterschiedliche Weise vereiteln. Es stehen in der Praxis Konstellationen im Vordergrund, in denen der Täter nach der Fahrt Substanzen zu sich nimmt, die das Testergebnis als unbrauchbar erscheinen lassen ( Riedo , a.a.O., Art. 91a N 219). Das Bundesgericht führte bereits mit BGE 95 IV 144 aus, dass der Täter, der im konkreten Fall mit einer Blutprobe oder anderen Massnahmen als reale Wahrscheinlichkeit rechnet oder rechnen muss, nichts unternehmen darf, das die Vornahme einer unverfälschten Untersuchung stören könnte (vgl. auch BGE 103 IV 142 E. 2b). Der Tatbestandsvariante der Vereitelung macht sich sodann schuldig, wer in Kenntnis der drohenden Blutprobe oder der in Art. 91a Abs. 1 SVG genannten weiteren Untersuchungsmassnahmen den Unfallort verlässt, sich heimbegibt und dort weiter Alkohol oder weitere die Fahrfähigkeit beeinträchtigende Substanzen zu sich nimmt, auch wenn rechtzeitig eine Blutprobe oder andere Untersuchung durchgeführt werden kann (sog. Nachtrunk oder Cognac-Alibi, wobei nicht nur der nachträgliche Konsum von Alkohol mitumfasst wird, sondern auch andere Substanzen, welche die Fahrfähigkeit beeinträchtigen können; BGE 102 IV 40; Riedo , a.a.O., Art. 91a N 221, FN 120; Weissenberger , a.a.O., Art. 91a N 16). Die Variante der Vereitelung einer Blutprobe ist erfüllt, wenn durch das tatbestandsmässige Verhalten die zuverlässige Ermittlung der Blutalkoholkonzentration im massgebenden Zeitpunkt mittels Analyse der Blutprobe verunmöglicht wird, wenn also etwa ein geltend gemachter Nachtrunk die Ermittlungen der Blutalkoholkonzentration durch die Analyse der Blutprobe in relevanter Weise beeinträchtigt (BGE 6S.412/2004; Weissenberger , a.a.O., Art. 91a N 16). Denn dadurch wird den Behörden ein Nachweis der Fahrunfähigkeit zum Zeitpunkt der Fahrt verunmöglicht ( Riedo , a.a.O., Art. 91a N 221). Entsprechendes gilt auch für andere Untersuchungsmassnahmen, wie beispielsweise die Atemalkoholprobe (Art. 55 Abs. 1 SVG, Art. 11 der Strassenverkehrskontrollverordnung [SKV, SR 741.013]) oder Drogenschnelltests beziehungsweise Urinproben, wenn die betreffende Person nach dem Anlass für eine entsprechende Kontrolle etwa Cannabis oder Kokain konsumiert ( Weissenberger , a.a.O., Art. 91a N 16). Indem der Beschuldigte das Fahrzeug stehen liess, sich zu Fuss entfernte und anschliessend Cannabis konsumierte, vereitelte er zweifellos die Feststellung der Fahrunfähigkeit. Das diesbezügliche Verfahren musste prompt eingestellt werden (act. 385 ff.). Wie bereits dargelegt, hat der Beschuldigte aufgrund seiner Flucht vor der Polizei sowie wegen des mitgeführten Cannabis mit entsprechenden Massnahmen zur Überprüfung der Fahrfähigkeit offensichtlich rechnen müssen. Durch seinen Cannabiskonsum bei seiner Flucht zu Fuss hat er Art. 91a SVG mindestens eventualvorsätzlich erfüllt. Zur Konkurrenz zu Art. 286 StGB ist in Einklang mit der Vorinstanz festzuhalten, dass in casu ein Fall von Realkonkurrenz vorliegt, da vorliegend zu verschiedenen Zeitpunkten verwirklichte Tathandlungen in Frage stehen und somit beide Tatbestände nebeneinander zur Anwendung kommen. 2.5 Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) 2.5.1 Es kann betreffend die relevanten Erwägungen zum Sachverhalt vorab auf die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen unter E. II.5. des angefochtenen Urteils verwiesen werden, welchen sich das Berufungsgericht vollumfänglich anschliesst (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte gab anlässlich der Einvernahme vom 23. November 2021 (act. 343) zu Protokoll, jedes zweite Wochenende Cannabis zu konsumieren, dies etwa seit Herbst 2020. Diese Depositionen bestätigt der Beschuldigte vor Kantonsgericht (Prot. HV Kantonsgericht, S. 5, 9). Der angeklagte Sachverhalt ist damit erstellt. 2.5.2 In rechtlicher Hinsicht kann ebenfalls gänzlich auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichtsvizepräsidiums verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; angefochtenes Urteil, E. II.5.). Der mehrfache, vorsätzliche Konsum von Betäubungsmitteln erfüllt den Tatbestand von Art. 19a Ziff. 1 Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121). Bei einem regelmässigen Konsum wie in casu besteht kein Raum für die Annahme eines leichten Falles (BGE 124 IV 44; Stephan Schlegel / Oliver Jucker , BetmG, 4. Aufl. 2022, Art. 19a N 22). Der vorinstanzliche Schuldspruch ist damit zu bestätigen. 2.6 Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass die von der Vorinstanz ausgefällten Schuldsprüche bestätigt werden und die Berufung des Beschuldigten als unbegründet abzuweisen ist. 3. Strafzumessung […] IV. Kosten […] Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft vom
9. April 2024, lautend: " 1. A. wird der Hinderung einer Amtshandlung, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 20.00 , bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.00, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, in Anwendung von Art. 286 StGB, Art. 90 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV, Art. 18 Abs. 1 SSV, Art. 19 SSV), Art. 91a Abs. 1 SVG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB.
2. Das Verfahren betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zeitraum vor dem 9. April 2021 wird zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt .
3. A. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 2’450.00 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 500.00. […]
4. […]" wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt und zum integralen Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 4'000.-- (beinhaltend eine Gebühr von Fr. 3'750.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--) gehen zu Lasten des Beschuldigten. III. Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. IV. […] Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Anja Dillena Dieser Entscheid ist rechtskräftig.